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Merkzeichen G
In
seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ist erheblich beeinträchtigt, wer
infolge einer Einschränkung des Gehvermögens auch durch innere Leiden oder
infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne
erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß
zurückgelegt werden.
Bei
der Prüfung der Frage, ob diese Voraussetzungen vorliegen, kommt es nicht auf
die konkreten örtlichen Verhältnisse des Einzelfalles an, sondern darauf,
welche Wegstrecken allgemein - d. h. altersunabhängig von Nichtbehinderten -
noch zu Fuß zurückgelegt werden.
Nach
der Rechtsprechung gilt als ortsübliche Wegstrecke in diesem Sinne eine Strecke
von etwa zwei Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird.
Eine
erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr liegt z.B.
bei Einschränkungen des Gehvermögens vor, die
- von den unteren Gliedmaßen und/
oder von der Lendenwirbelsäule ausgehen und
- für sich allein mindestens einen GdB von 50 ausmachen.
Wenn
diese Behinderungen der unteren Gliedmaßen sich auf die Gehfähigkeit besonders
auswirken, z. B. bei Versteifung des Hüft-, Knie oder Fußgelenks in ungünstiger
Stellung oder arteriellen Verschlusskrankheiten, kann eine erhebliche
Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab einem GdB von 40
angenommen werden. (In diesem Fall wird ein Ausweis mit dem Merkzeichen
"G" selbstverständlich nur dann ausgestellt, wenn der Gesamt-GdB
aufgrund zusätzlicher Behinderungen mindestens 50 beträgt.)
Aber
auch bei inneren Leiden kann die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt sein (z.B. bei schweren Herzschäden, dauernder Einschränkung der
Lungenfunktion, hirnorganischen Anfällen, Zuckerkranken, die unter häufigen
Schocks leiden).
Die
Voraussetzung kann auch erfüllt sein , wenn die Orientierungsfähigkeit des
Behinderten erheblich gestört ist (z.B. bei Sehbehinderten ab einem GdB von 70,
bei Gehörlosen mit Sehbehinderung oder bei erheblich geistig Behinderten
Aktualisiert am: 21.05.11