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Merkzeichen aG
Das
Merkzeichen "aG" ist nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher
Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das schwerste eingeschränkt ist;
die Beeinträchtigung des Orientierungsvermögens allein reicht nicht aus.
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen
anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder
Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen
können.
Hierzu
zählen:
Als
Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen,
sind beispielsweise Herzschäden oder Krankheiten der Atmungsorgane, sofern die
Einschränkung der Lungenfunktion oder der Herzleistung für sich allein einen
GdB von wenigstens 80 bedingen.
Das
Versorgungsamt erkennt das Merkzeichen "aG" nur dem Antragsteller zu,
der die og. Voraussetzungen erfüllt. Es reicht z.B. nicht aus,
wenn der Antragsteller wegen
der Teilentfernung des Darmes an Stuhlinkontinenz leidet und seine
Fortbewegungsmöglich- keit erheblich dadurch eingeschränkt ist, weil er
innerhalb kürzester Zeit auf eine Toilette angewiesen ist,
wenn der Antragsteller an
einer erheblichen Versteifung des Hüftgelenkes und deform verheiltem Bruch des
Ober- schenkels leidet, so dass er deshalb auf öffentlichen Park- plätzen mit
üblichen Abmessungen seine Pkw-Tür nicht vollständig öffnen kann.
Nach
der Rechtsprechung darf die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur
auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen
anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von Behinderten
mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf
das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am
ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist.
Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht,
dass ein solcher verordnet wurde; der Betroffene muss vielmehr ständig auf den
Rollstuhl angewiesen sein, weil er sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung fortbewegen kann.
Aktualisiert am: 21.05.11